Rechtssicherheit bei Patientenverfügungen im Rettungsdienst: Bundesregierung muss für Klarheit sorgen

Pressemitteilung Berlin, 02.11.26 – Ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestätigt die umstrittene Rechtslage für Notfallsanitäter*innen bei Patientenverfügungen. Stella Merendino, Sprecherin für Krankenhaus- und Notfallversorgung, sieht die Bundesregierung in der Verantwortung, für Rechtssicherheit zu sorgen.

Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) beleuchtet die gravierenden Grauzonen: Liegt am Einsatzort eine gültige Patientenverfügung vor, die beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen untersagt, gerät das Rettungsfachpersonal unter enormen Druck. Das Fehlen einer eindeutigen Regelung im NotSanG führt dazu, dass Einsatzkräfte im Zweifel zwischen der Missachtung des Patientenwillens und potenziellen strafrechtlichen Konsequenzen abwägen müssen.

Dazu erklärt Stella Merendino: „Es kann nicht sein, dass Rettungskräfte zwischen dem Willen eines Menschen und der Angst vor rechtlichen Konsequenzen entscheiden müssen. Die Bundesregierung muss im Notfallsanitätergesetz Rechtssicherheit schaffen, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Patient*innen einzuschränken.“

Und weiter: „Wer lebensverlängernde Maßnahmen für sich ausgeschlossen hat, muss sich darauf verlassen können, dass dieser Wille respektiert wird, auch wenn zuerst ein Rettungswagen und keine Notärzt*in eintrifft. Heute wird im Zweifel erst einmal reanimiert, bis eine Notärzt*in eintrifft. Das geschieht womöglich gegen den Willen der Betroffenen. Das Selbstbestimmungsrecht der Patient*innen muss im Notfall genauso gelten.“

Hintergrund:

Die von Stella Merendino beauftragte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 8 - 30000 - 0006/0015), zeigt auf, dass es „keine gesetzlichen Regelungen [gibt], die explizit den Umgang von Notfallsanitätern und -sanitäterinnen mit Patientenverfügungen zum Gegenstand haben – weder im BGB noch im NotSanG“. Seit 2021 dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 2a NotSanG heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Eine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen sie von einer solchen Maßnahme absehen dürfen, enthält das NotSanG aber nicht. Die rechtliche Bewertung zum Umgang mit Patientenverfügungen ist in der Fachwelt umstritten. Die Ausarbeitung hält fest: „Die umstrittene Rechtslage führt im Einsatzalltag zu erheblicher Handlungsunsicherheit und kann beim Rettungsdienstpersonal zu moralischen Belastungen („moral distress") mit psychischen und psychosomatischen Folgen führen.“

https://www.bundestag.de/resource/blob/1223158/WD-8-0006-0015_patientenverfuegungen_rettungsdienst.pdf

Zentrale Ergebnisse der Ausarbeitung des WD:

1. Patient*innenwille nach herrschender Ansicht auch für nichtärztliches Personal: „Der Vorrang des Patientenwillens gilt dabei nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht nicht nur für Ärzte, sondern auch für nichtärztliches Personal.“ Liegt eine Patientenverfügung vor, „die die konkrete Behandlungssituation abdeckt und an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen“, ist der darin niedergeschriebene Wille „vorrangig und bindet nach überwiegender Auffassung auch nichtärztliches Personal“. (S. 16)

2. Im Zweifel wird reanimiert: „Dass nichtärztliches Notfallpersonal im Zweifel (an der Wirksamkeit, der Aktualität oder der Passgenauigkeit der Patientenverfügung) lieber eine lebensverlängernde Maßnahme (in dubio pro vita) ergreift, bis ein Arzt eintrifft, da sonst unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden (der Tod des Patienten), erscheint jedenfalls plausibel.“ (S. 13 f.)

3. Auffindbarkeit von Patientenverfügungen: In der Fachliteratur wird laut Ausarbeitung empfohlen, „dass Patientenverfügungen in einer Form vorliegen sollten, die ‚mit großer Wahrscheinlichkeit aufzufinden und schnell zu erfassen‘ ist“. Ein elektronischer Vermerk auf der Krankenversichertenkarte sei derzeit noch nicht möglich, weshalb „ein kurz gefasster, schnell überschaubarer Notfallbogen oder Notfallpass vorgeschlagen wird“ (S. 15)

4. Gesetzgeber kann nachsteuern: Die Aufgaben in § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG sind „exemplarisch und nicht abschließend“ aufgezählt. „Eine konkretisierende Weiterentwicklung des Ausbildungskatalogs durch den Gesetzgeber könnte hier eine Option darstellen.“ (S. 7)

Forderungen:

1. Rechtssicherheit schaffen, damit Notfallsanitäter*innen Patientenverfügungen eigenverantwortlich umsetzen dürfen

2. Patient*innenwillen zugänglich machen und bundesweit einheitliche, unkomplizierte Notfallverfügungen und schnellen Zugriff für den Rettungsdienst gestalten

3. Ein interprofessionell entwickelter Entscheidungsalgorithmus mit abgestuftem Vier-Augen-Prinzip und telemedizinischer Rücksprache bei Zweifeln soll Entscheidungen absichern

 

Pressemitteilung herausgegeben von:

Stella Merendino, Mitglied des Deutschen Bundestags
Fraktion Die Linke
Sprecherin für Krankenhaus, Notfallversorgung & Rettungsdienst
Sprecherin für Globale Gesundheit
Sprecherin für Digitalisierung im Gesundheitswesen

Pressekontakt:

Michael Ferschke
[email protected]
Tel.: 030 227 70726
www.stella-merendino.de

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